Beschlussvorlage - 034-2026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Stadtvertretung verpflichtet sich freiwillig zur Aufstellung und Fortschreibung eines Finanzhaushaltssicherungskonzeptes für den allgemeinen Stadthaushalt (ohne Berücksichtigung der Produkte Wasser und Abwasser) nach Maßgabe der gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften, die bei einer gesetzlichen Verpflichtung Anwendung finden würden.
  2. Der angemessene Umfang freiwilliger Leistungen wird davon abweichend auf einen jährlichen ertragsunabhängigen Eigenanteil von höchstens 500.000 EUR im Ergebnishaushalt definiert.
  3. Der Konsolidierungszeitraum wird auf 10 Jahre festgesetzt.
  4. Zielstellung ist in Rechnung und Planung des allgemeinen Stadthaushaltes
  1. ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, der mindestens die Verbindlichkeiten aus zahlungswirksamen Rückstellungsverpflichtungen und fremdkapitalähnlicher Sonderposten sowie einen Sockelbetrag von 250 EUR je Einwohner deckt und
  2. ein (ohne Berücksichtigung der Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen) positiver Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mindestens in Höhe der noch nicht verwendeten erhaltenen zweckgebundenen Investitionszuschüsse (z.B. die Kompensationsmittel für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge).

 

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Begründung

Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ergibt sich aus § 43 Absätze 7 und 9 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V). Danach muss eine Gemeinde dem Grunde nach ein sog. Hasiko erarbeiten, wenn sie trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten den Haushaltsausgleich nicht erreichen kann.

 

Unsere Finanzlage wird stark von der Abbildung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung als rechtlich unselbstständige Regiebetriebe im Gesamthaushalt der Stadt Dargun beeinflusst und verzerrt. Deshalb werden die Haushalts- und Jahresabschlussdaten stets getrennt nach den Bereichen allgemeiner Stadthaushalt und Wasser/Abwasser aufbereitet. Nur mit Hilfe der Wasser- und Abwasserbenutzungsgebühren wird der Ausgleich des Gesamthaushalts erzielt. Diese Einnahmen dürfen jedoch ausschließlich zweckgebunden in den Bereichen z. B. für zukünftige Ersatzinvestitionen oder Erneuerungen verwendet werden. Ohne Einbeziehung der Produkte Wasser und Abwasser wird der Haushaltsausgleich im allgemeinen Stadthaushalt nicht erreicht. Es besteht für uns aber keine gesetzliche Verpflichtung zur Haushaltssicherung, da sich diese nach dem (durch Wasser/Abwasser ausgeglichenem) Gesamthaushalt bestimmt. Aus demselben Grund wird unsere Leistungsfähigkeit von der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nach dem rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen auch als gesichert beurteilt.

 

 

Lage des allgemein Stadthaushaltes (ohne Wasser/Abwasser):

 

Ausweislich des Jahresabschlusses 2024 beläuft sich der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 2. Januar 2025 auf 1.680.277 EUR. Aus dem Bereich Abwasser wurden bis dahin gebührenrechtlich zulässige Überschüsse aus der Verzinsung von Eigenkapital in Höhe von insgesamt 3.031.801 EUR in den allgemeinen Stadthaushalt umgebucht. Gemäß aktueller Haushaltsplanung wird sich der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2026 auf -1.483.900 EUR verringern. Auf dieser Grundlage wird die Leistungsfähigkeit des allgemeinen Stadthaushalts als gefährdet bewertet.

 

Das Ergebnis zum 2. Januar 2025 beträgt -3.802.920 EUR. Zum 31. Dezember 2026 sind es planerisch -4.916.400 EUR.

 

 

Die Verpflichtung zur freiwilligen Haushaltssicherung soll dazu beitragen, den allgemeinen Stadthaushalt (ohne Wasser/Abwasser) wieder auf zwei gesunde Beine zu stellen.

 

 

Zum Zeitpunkt der Umstellung auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen am 1. Januar 2012 betrug der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im allgemeinen Stadthaushalt noch ca. 5,6 Mio. EUR. Zum 2. Januar 2025 war dieser Wert dank der vorgenannten Umbuchungen aus dem Abwasserbereich noch mit knapp 1,7 Mio. EUR positiv. Bei genauer Betrachtung zeigt sich aber, dass bei isolierter Bewertung des allgemeinen Stadthaushalt die Möglichkeit, Eigenanteile für Investitionen durch Zuführungen vom laufenden an den investiven Bereich zu decken, nur noch im Umfang von ca. 250 TEUR haushaltsrechtlich zulässig wäre. Grund dafür ist, dass von den 1,7 Mio. EUR als Mindestvoraussetzung für die Zuführung an den investiven Bereich zunächst die Verbindlichkeiten aus zahlungswirksamen Rückstellungsverpflichtungen und fremdkapitalähnlicher Sonderposten (425 TEUR) und dann ein Sockelbetrag von 250 EUR je Einwohner (1.025 TEUR) abgezogen wird.

 

Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 KV M-V dürfen Investitionsmaßnahmen nur begonnen werden, wenn die Finanzierung vollständig gesichert ist. Und sofern Zuführungen aus dem laufenden Bereich unzulässig sind, verbleibt für die Finanzierung der städtischen Eigenanteile regelmäßig nur die genehmigungsbedürftige Kreditaufnahme, für die wiederum im freiwilligen Aufgabenbereich strenge Vorgaben bestehen, die nicht immer erfüllt werden können und somit zur Versagung der benötigten rechtsaufsichtlichen Genehmigung führen. Damit sind unsere Investitionsvorhaben im freiwilligen Bereich gefährdet.

 

Die Möglichkeit der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben in einem der finanziellen Leistungsfähigkeit angemessenen Umfang bleibt auch im Konsolidierungszeitraum unberührt; § 43 Absatz 7 letzter Satz KV M-V. Hierfür gilt als Richtwert ein Betrag von 5% der laufenden Erträge des allgemeinen Stadthaushaltes (ohne Wasser/Abwasser), die sich im Haushaltsjahr 2026 auf 6.617.600 EUR belaufen. 5% davon sind 330.880 EUR. Die im Ergebnishaushalt 2026 ausgewiesenen Eigenanteile für freiwillige Aufgaben belaufen sich insgesamt auf 596.300 EUR. Dies entspricht einer Quote von 9%. Der größte Posten entfällt dabei mit 209.600 EUR (3,2%) auf die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Kloster-Schloss-Komplexes, den Betrieb der Stadtinformation und die Durchführung von Veranstaltungen Kloster/Schloss. Der beste und sicherste Weg für den Erhalt der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz und die Verwendung unserer eigenen Finanzmittel ist die Etablierung einer soliden und generationsgerechten Haushaltswirtschaft im allgemeinen Stadthaushalt.

 

Vor diesem Hintergrund hatte die Stadtvertretung bereits in ihrer Sitzung vom 16. März 2016 mit Beschluss-Nr. 16-2016 ein Haushaltssicherungskonzept für die Jahre bis 2026 verabschiedet. Der sich davon versprochene Erfolg ist nicht eingetreten.

 

 

Ermittlung des Konsolidierungsbedarfs gemäß aktueller Haushaltsplanung 2026

 

Wie bereits ausgeführt, wird sich der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2026 auf -1.483.900 EUR verringern. Daraus müssen die Verbindlichkeiten aus zahlungswirksamen Rückstellungsverpflichtungen und fremdkapitalähnlicher Sonderposten in Höhe von 425 TEUR sowie der Sockelbetrag in Höhe von 1.025 TEUR (250 EUR x 4.100 Einwohner) gedeckt werden.

 

>> Konsolidierungsbedarf im laufenden Bereich (Beschlussziffer 4a) = 2.933.900 EUR

 

Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (ohne Berücksichtigung der per 31. Dezember 2024 vorfinanzierten Beträge in Höhe von 727.500 EUR) beläuft sich zum 31. Dezember 2026 EUR auf -296.700 EUR, während sich die nicht verwendeten Zuschüsse (z.B. für den Wegfall der Straßenausbaubeiträge) als Zielwert-Investitionssaldo voraussichtlich auf 116.800 EUR summieren.

 

>> Konsolidierungsbedarf im investiven Bereich (Beschlussziffer 4b) = 413.500 EUR

 

Mithin ergibt sich zur Erreichung der Zielstellung gemäß Beschlussziffer 4 zum 31. Dezember 2026 im Finanzhaushalt ein planerischer Gesamtkonsolidierungsbedarf in Höhe von 3.347.400 EUR.

 

 

Allgemeines zum Haushaltssicherungskonzept:

 

Das Haushaltssicherungskonzept ist über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Stadtvertretung zu beschließen. Negative Abweichungen liegen insbesondere dann vor, wenn beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben oder sich der Konsolidierungszeitraum verlängert (§ 43 Absatz 8 KV M-V).

 

Hinzuweisen ist außerdem noch auf die Vorschriften des § 31 Absatz 2 Sätze 2 und 3 KV M-V. Danach müssen Anträge sowie Beschlussvorlagen, die die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes verzögern oder diesem entgegenstehen, unter Benennung der berührten Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes zusätzliche neue Maßnahmen benennen, die die entstehenden Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen vollständig kompensieren. Dabei ist die Eignung der neuen Maßnahmen darzustellen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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